KI im Content MarketingRatgeber

KI-Texte und Recht: Urheberrecht, Kennzeichnung, Haftung

Das Urheberrechtsgesetz schützt nur persönliche geistige Schöpfungen; ob ein Text, den eine KI ohne nennenswerten menschlichen Beitrag erzeugt, darunter fällt, ist offen. Gibt eine KI fremde Werke wieder, kann das ein Eingriff in Urheberrechte sein. Die KI-Verordnung verlangt eine Offenlegung bei Deepfakes und bei KI-Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse; bei Texten entfällt die Pflicht, wenn sie menschlich geprüft wurden und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.

Eine Frau in den Fünfzigern sitzt an einem breiten Eichenschreibtisch mit Füller und geschlossenem Laptop vor hohen Regalen
Bild: KI-generiert

Wer Texte mit KI-Werkzeugen erstellt, stößt auf drei rechtliche Fragen: Gehört mir der Text? Darf die KI das, was sie liefert, überhaupt liefern? Und muss ich angeben, dass KI beteiligt war? Dieser Ratgeber ordnet die Fragen anhand der Gesetzestexte und der ersten Urteile ein. Er gibt den Stand vom 29.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ist ein KI-Text urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrechtsgesetz ist an dieser Stelle kurz. § 2 Abs. 2 UrhG lautet: "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." [1] Und § 7 UrhG: "Urheber ist der Schöpfer des Werkes." [2] Das Gesetz knüpft den Schutz also an eine Schöpfung und an einen Schöpfer. Ob und ab welchem menschlichen Anteil ein mit KI erzeugter Text diese Bedingung erfüllt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.

Ausführlich hat sich das US Copyright Office damit befasst, die Urheberrechtsbehörde der Vereinigten Staaten. In seinem Bericht vom 29.01.2025 kommt es für das US-Recht zu diesen Ergebnissen [3]:

  • Das Urheberrecht schützt den originellen Ausdruck eines menschlichen Urhebers, auch wenn das Werk KI-generiertes Material enthält.
  • Rein KI-generiertes Material oder Material, bei dem ein Mensch die ausdrucksstarken Elemente nicht ausreichend kontrolliert, ist nicht geschützt.
  • Ob der menschliche Beitrag für eine Urheberschaft reicht, ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Prompts allein bieten nach dem Stand der allgemein verfügbaren Technik keine ausreichende Kontrolle.

Das ist US-Recht und für deutsche Gerichte nicht bindend. Für die Praxis lässt sich daraus aus unserer Sicht trotzdem eine Vorsicht ableiten: Wer einen KI-Entwurf unverändert veröffentlicht, sollte nicht damit rechnen, ihn gegen Nachahmer verteidigen zu können. Je mehr eigene Formulierung, Auswahl und Anordnung im Endtext steckt, desto eher ist er ein eigenes Werk. Wie du einen Entwurf gründlich überarbeitest, zeigt KI-Texte prüfen und überarbeiten.

Training mit fremden Werken

Sprachmodelle werden mit großen Mengen an Texten trainiert, darunter Inhalte von Websites. Das Urheberrecht erlaubt dafür unter Bedingungen das sogenannte Text und Data Mining. § 44b UrhG definiert es als "die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen" [4]. Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining; sie sind zu löschen, wenn sie dafür nicht mehr erforderlich sind [4]. Diese Nutzungen sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sie sich nicht vorbehalten hat, und ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt [4].

Ein Fotograf in den Vierzigern richtet im hellen Studio eine Kamera auf einem Stativ vor grauem Hintergrund aus
Bild: KI-generiert

Wie das in der Praxis aussieht, zeigt ein Verfahren aus Hamburg. Ein Fotograf klagte gegen einen Verein, der für einen frei verfügbaren Datensatz zum Training von KI eines seiner Bilder von der Website einer Bildagentur heruntergeladen hatte [5]. Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die Berufung am 10.12.2025 zurück (Az. 5 U 104/24): Der Nutzungsvorbehalt auf der Website der Bildagentur habe nicht die gesetzlich vorgesehene Form der Maschinenlesbarkeit gehabt, deshalb sei die Vervielfältigung nach § 44b UrhG zulässig gewesen [5]. Außerdem sei die Nutzung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d UrhG gerechtfertigt gewesen [5]. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen [5].

Wer seine eigene Website vom Training ausnehmen möchte, braucht nach § 44b Abs. 3 UrhG also einen maschinenlesbaren Vorbehalt [4]. Welche technischen Wege es dafür gibt, beschreibt KI-Crawler steuern: GPTBot, ClaudeBot und Google-Extended auf seo.domain-root.de.

Wenn die KI fremde Texte wiedergibt

Ein Sprachmodell kann Teile seiner Trainingsdaten fast wörtlich ausgeben. Das Landgericht München I hat dazu am 11.11.2025 im Verfahren der GEMA gegen zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe entschieden (Az. 42 O 14139/24) [6]. Es ging um die Liedtexte von neun deutschen Urheberinnen und Urhebern [6]. Nach der Pressemitteilung des Gerichts waren die Liedtexte in den Sprachmodellen 4 und 4o reproduzierbar enthalten; die Kammer sah sowohl in dieser Memorisierung als auch in der Wiedergabe der Texte in den Antworten des Chatbots Eingriffe in die Verwertungsrechte, die nicht durch die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt seien [6]. Verantwortlich für die Ausgaben waren nach Auffassung der Kammer die Beklagten und nicht die Nutzer, weil die Ausgaben durch einfach gehaltene Prompts entstanden waren [6]. Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wies die Kammer ab [6]. Das Urteil ist nicht rechtskräftig [6]. Am 31.07.2026 entschied dieselbe Kammer ähnlich gegen den Anbieter eines KI-Musikgenerators (Az. 42 O 763/25) [7].

Eine Songschreiberin in den Dreißigern spielt auf dem Sofa Gitarre, auf dem Couchtisch liegen leere Notenblätter
Bild: KI-generiert

Auch als Nutzer betrifft dich die Frage. § 97 Abs. 1 UrhG gibt dem Verletzten gegen jeden, der das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, einen Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, der auch besteht, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht; Schadensersatz schuldet nach § 97 Abs. 2 UrhG, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt [8]. Eine Ausnahme für Texte, die ein Programm formuliert hat, enthält die Vorschrift nicht. Aus unserer Sicht solltest du deshalb längere Passagen, Liedzeilen, Gedichtstrophen und auffällig formulierte Absätze aus einem KI-Entwurf nicht ungeprüft übernehmen. Das Zitat eines veröffentlichten Werkes ist nach § 51 UrhG zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist [9]. Mehr zu Zitaten und Bildrechten steht in Content Marketing und Recht: Bilder, Zitate, Werbung.

Kennzeichnung nach der KI-Verordnung

Die europäische KI-Verordnung (EU) 2024/1689 regelt in Artikel 50 Transparenzpflichten. Sie unterscheidet zwischen Anbietern, die ein KI-System entwickeln oder in Verkehr bringen, und Betreibern, die es nutzen. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet [10]. Aus unserer Sicht erfüllt ein Unternehmen, das ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung für seine Texte verwendet, damit in der Regel die Merkmale eines Betreibers.

Für Anbieter gilt Art. 50 Abs. 2: Sie stellen sicher, dass die Ausgaben ihrer Systeme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind [10]. Das gilt nicht, soweit die Systeme eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern, und nicht für Systeme, die zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen sind [10].

Für Betreiber gilt Art. 50 Abs. 4. Er enthält zwei Fälle [10]:

  • Deepfakes: Wer ein KI-System nutzt, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden; ausgenommen ist die gesetzlich zugelassene Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten. Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werken beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
  • Texte: Wer ein KI-System nutzt, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Ausgenommen ist außerdem die gesetzlich zugelassene Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten.

Die Informationen müssen spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung klar und eindeutig bereitgestellt werden und den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen [10]. Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten nach Art. 50 sieht Art. 99 Abs. 4 Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist; für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Art. 99 Abs. 6 jeweils der niedrigere Betrag [10].

Ab wann die Pflichten gelten

Nach Art. 113 gilt die Verordnung grundsätzlich seit dem 02.08.2026; Art. 50 gehört nicht zu den Ausnahmen mit früherem oder späterem Beginn [10]. Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) wurde am 24.07.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt seit dem 27.07.2026 [11]. Der Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 und 4 bleibt unverändert; neu gefasst wurde Art. 50 Abs. 7 zu den Praxisleitfäden [11]. Hinzugekommen ist Art. 111 Abs. 4: Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Art. 50 Abs. 2 bis zum 02.12.2026 nachzukommen [11]. Die Übergangsfrist betrifft damit die maschinenlesbare Kennzeichnung durch Anbieter bereits eingeführter Systeme. Eine Verschiebung der Offenlegungspflichten für Betreiber nach Art. 50 Abs. 4 enthält die Verordnung nicht.

Was das für Unternehmenstexte bedeuten kann

Ob ein Ratgeber oder ein Produkttext eines Unternehmens die Öffentlichkeit "über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse" informiert, sagt die Verordnung nicht ausdrücklich. Unabhängig davon greift die Ausnahme nach ihrem Wortlaut nur, wenn beide Bedingungen erfüllt sind: eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle und eine Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt [10]. Aus unserer Sicht ist es deshalb sinnvoll, die Prüfung von KI-Texten im Unternehmen festzuhalten, etwa wer welchen Text wann freigegeben hat. Bilder, Stimmen oder Videos, die echte Personen oder Orte täuschend echt nachbilden, fallen dagegen unter die Deepfake-Regel, für die es keine Ausnahme wegen redaktioneller Prüfung gibt [10].

KI-Kompetenz im Team

Art. 4 der KI-Verordnung verpflichtet Anbieter und Betreiber seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744, die am 27.07.2026 in Kraft getreten ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind [11]. Dabei sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung und der Einsatzkontext zu berücksichtigen; ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz einer Person müssen Anbieter und Betreiber nicht garantieren [11]. Art. 4 steht in Kapitel I, das nach Art. 113 seit dem 02.02.2025 gilt [10]. Für eine Redaktion heißt das aus unserer Sicht vor allem: Wer KI-Werkzeuge nutzt, sollte wissen, wo sie Fehler machen und wie man ihre Ergebnisse prüft.

Haftung für falsche Aussagen

Erfindet eine KI eine Eigenschaft deines Produkts oder eine Studie, die es nicht gibt, und du veröffentlichst das, kann das Wettbewerbsrecht greifen. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte [12]. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 UWG unter anderem, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält [12]. Auch hier unterscheidet das Gesetz nicht danach, wer den Satz formuliert hat. Die Datenschutzkonferenz weist darauf hin, dass gerade die Anbieter von Sprachmodellen häufig klarstellen, dass die erzeugten Texte keinen Anspruch auf Richtigkeit haben [13].

Datenschutz bei der Eingabe

Die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz vom 06.05.2024 richtet sich an Unternehmen und Behörden, die KI einsetzen [13]. Sie hält technisch geschlossene Systeme aus datenschutzrechtlicher Sicht für vorzugswürdig: Die Datenverarbeitung läuft dort in einer eingegrenzten, technisch abgeschlossenen Umgebung, nur ein enger Anwenderkreis hat Zugriff, die Kontrolle über Ein- und Ausgabedaten liegt bei den Anwendenden, und die Eingaben sind nicht für das weitere Training des Anbieters vorgesehen [13]. Für die berufliche Nutzung sollten Arbeitgeber Geräte und Konten bereitstellen, damit Beschäftigte nicht mit privaten Konten arbeiten müssen [13]. Werden personenbezogene Daten eingegeben, braucht es eine Rechtsgrundlage, und die betroffenen Personen sind transparent zu informieren [13]. Welche Einstellungen die gängigen Werkzeuge bieten, beschreibt KI-Werkzeuge für Text, Bild und Audio.

Ein Mann in den Vierzigern klappt an einem aufgeräumten Schreibtisch in einem hellen Büro einen Laptop zu
Bild: KI-generiert

Fünf Regeln für die Praxis

Aus den Abschnitten oben ergeben sich aus unserer Sicht diese Arbeitsregeln. Sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall:

  1. KI-Entwürfe gründlich überarbeiten, wenn der Text dein eigenes Werk sein soll.
  2. Längere wörtliche Passagen, Liedtexte und Gedichte aus KI-Antworten nicht übernehmen, ohne die Herkunft zu klären.
  3. Jede Tatsachenbehauptung vor der Veröffentlichung an der Quelle prüfen.
  4. Festhalten, wer einen Text geprüft und freigegeben hat.
  5. Keine Kundendaten in Werkzeuge eingeben, für die es keine Rechtsgrundlage und keinen passenden Vertrag gibt.
  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 2 Geschützte Werke. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 7 Urheber. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Behörde Copyright and Artificial Intelligence, Part 2: Copyrightability. U.S. Copyright Office. Stand 29.01.2025. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 44b Text und Data Mining. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Behörde KI und Urheberrecht: Hanseatisches Oberlandesgericht weist Berufung zurück. Hanseatisches Oberlandesgericht, Gerichtspressestelle. Stand 10.12.2025. abgerufen am 29.10.2026
  6. Behörde Pressemitteilung 11 vom 11.11.2025: Urteil GEMA gegen Open AI. Landgericht München I. Stand 11.11.2025. abgerufen am 29.10.2026
  7. Behörde Pressemitteilung 16 vom 31.07.2026: Urteil GEMA gegen SUNO. Landgericht München I. Stand 31.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 51 Zitate. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung), Art. 3, 4, 50, 99, 113. Amtsblatt der Europäischen Union. Stand 12.07.2024. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI). Amtsblatt der Europäischen Union. Stand 24.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
  12. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  13. Behörde Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, Version 1.0. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK). Stand 06.05.2024. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.