Strategie, Planung und ProduktionRatgeber

Content-Briefing schreiben

Ein Content-Briefing ist der Auftrag für einen einzelnen Inhalt. Es nennt Ziel, Leser, Suchfrage, Kernaussagen, Gliederung, Quellen, Umfang, Rechte und Termine, damit Autorin oder Autor ohne Rückfragen schreiben kann und die Freigabe am Briefing gemessen wird.

Zwei Kollegen in den Dreißigern besprechen an einem hellen Holztisch ein Blatt Papier mit Pfeilen und Kästchen
Bild: KI-generiert

Ein Content-Briefing ist der schriftliche Auftrag für einen einzelnen Inhalt: einen Ratgeber, eine Produktseite, ein Video oder einen Newsletter. Es sagt, für wen der Inhalt gedacht ist, welche Frage er beantwortet, was darin stehen muss und bis wann er fertig sein soll. Ein gutes Briefing spart Korrekturrunden, in denen ein fertiger Text zurückkommt, weil Auftraggeber und Autor sich etwas anderes vorgestellt hatten.

Wofür ein Briefing gebraucht wird

Das Briefing verbindet Planung und Schreiben. Die Content-Strategie legt fest, welche Themen und Leser wichtig sind, der Redaktionsplan, wann was erscheint. Das Briefing übersetzt beides für einen einzelnen Inhalt in Anweisungen, mit denen jemand arbeiten kann, der bei der Planung nicht dabei war: eine freie Autorin, ein Kollege aus dem Vertrieb oder eine Agentur.

Auch wer selbst schreibt, profitiert davon. Das Briefing zwingt dazu, Ziel und Kernaussage vor dem ersten Satz festzulegen. Später dient es als Maßstab für die Freigabe: Geprüft wird, ob der Text das Briefing erfüllt. Wo das Briefing im gesamten Ablauf steht, zeigt Content-Produktion: der Ablauf vom Briefing bis zur Freigabe.

Die Bestandteile eines Briefings

Briefings unterscheiden sich je nach Format und Team. Die folgenden Angaben gehören nach Einschätzung der Redaktion in fast jedes Briefing für einen Text.

Von oben gesehen liegen ein geschlossenes Notizheft, ein Bleistift und leere bunte Haftnotizen auf einem hellen Tisch
Bild: KI-generiert

Ziel und Leser

Was soll der Inhalt bewirken? Eine Frage vollständig beantworten, eine Anfrage auslösen, eine Entscheidung vorbereiten? Dazu kommt eine kurze Beschreibung der Leser: Wer ist das, was weiß diese Person schon, in welcher Lage sucht sie? Wenn es Personas gibt, genügt der Verweis darauf. Wie du Leser beschreibst, steht unter Zielgruppe und Personas bestimmen.

Google beschreibt in seinen Hinweisen zu hilfreichen Inhalten das "Warum" eines Inhalts: Inhalte sollten in erster Linie entstehen, um Besuchern zu helfen [1]. Als Warnzeichen nennt Google die Frage: "Werden die Inhalte hauptsächlich erstellt, um Besuche über Suchmaschinen zu erhalten?" [1]. Ein Briefing, das nur ein Suchwort und eine Wortzahl enthält, führt leicht zu genau solchen Texten.

Suchfrage und Suchbegriffe

Für Inhalte, die über die Suche gefunden werden sollen, nennt das Briefing die Frage, mit der Leser kommen, und die wichtigsten Begriffe. Googles Startleitfaden empfiehlt, sich zu überlegen, nach welchen Begriffen ein Nutzer suchen könnte, um auf die Inhalte zu stoßen; jede Variante vorwegzunehmen sei dagegen nicht nötig, weil Googles Systeme für den Sprachabgleich ausgefeilt seien [2]. Ein Hauptbegriff und einige verwandte Formulierungen reichen. Eine Liste mit Pflichtwörtern und Häufigkeiten verführt zu Wiederholungen; der Startleitfaden nennt die mehrfache Wiederholung derselben Wörter, auch in Variationen, ermüdend für Nutzer und bezeichnet überflüssige Keywords als Verstoß gegen die Spamrichtlinien von Google [2]. Welche Absicht hinter einer Suche steckt, erklärt Suchintention erkennen und bedienen auf seo.domain-root.de.

Kernaussagen und Gliederung

Was muss der Leser am Ende wissen oder tun können? Nach Einschätzung der Redaktion machen zwei bis fünf Kernaussagen das greifbar. Eine vorgeschlagene Gliederung mit Zwischenüberschriften hilft, wenn das Thema neu ist oder mehrere Personen mitreden. Sie bleibt ein Vorschlag: Wer recherchiert, findet manchmal eine bessere Reihenfolge.

Quellen und Fachleute

Das Briefing nennt Quellen, die verwendet werden sollen oder müssen, etwa Gesetzestexte, Studien, interne Daten, und Personen im Unternehmen, die für Fragen oder Zitate zur Verfügung stehen. Google fragt in seinen Hinweisen unter anderem, ob Inhalte von jemandem stammen, der sich nachweislich gut mit dem Thema auskennt, und ob Quellenangaben und Hintergrundinformationen zum Autor vorhanden sind [1]. Wer im Briefing festhält, wer fachlich prüft und wer als Autor genannt wird, beantwortet diese Fragen früh.

Form, Umfang und Termine

Dazu gehören Format, ungefährer Umfang, Anrede und Tonfall, gewünschte Elemente wie Tabellen oder Bilder, interne Links, Abgabetermin, Termin für die Freigabe und geplantes Erscheinungsdatum. Eine Spanne beim Umfang ist ehrlicher als eine genaue Zahl, denn manche Fragen lassen sich kurz beantworten.

Vorlage für ein Content-Briefing

Die folgende Vorlage lässt sich in eine Tabelle oder ein Dokument übernehmen. Jede Zeile wird ausgefüllt oder ausdrücklich mit "entfällt" markiert.

FeldBeispiel
ArbeitstitelHeizung entlüften: wann und wie
ZielLeser entlüften selbst; bei Problemen rufen sie den Kundendienst
LeserEigentümer eines Einfamilienhauses, kein Fachwissen
SuchfrageWie entlüfte ich meine Heizkörper?
Kernaussagenwann entlüften, welches Werkzeug, Ablauf, wann Wasser nachfüllen
Gliederung (Vorschlag)Anzeichen, Vorbereitung, Schritte, Druck prüfen, Hilfe holen
Quellen und FachleuteHerstellerunterlagen, Meister aus dem Kundendienst
Form und UmfangRatgeber, 900 bis 1.200 Wörter, zwei Fotos, du-Anrede
Interne LinksWartungsvertrag, Kontakt Kundendienst
Kennzeichnung und Rechteeigener Inhalt, Fotos vom Betrieb, Nutzungsrechte schriftlich
TermineEntwurf nach einer Woche, Freigabe nach zwei Wochen, Erscheinen nach drei Wochen
Freigabe durchKundendienstleitung (fachlich), Marketing (sprachlich)

Das Beispiel ist ausgedacht und zeigt den Detailgrad: knapp genug, dass das Briefing auf eine Seite passt, konkret genug, dass niemand raten muss.

Rechte und Kennzeichnung festhalten

Zwei rechtliche Punkte gehören ins Briefing, sobald externe Autoren schreiben oder Inhalte mit Partnern entstehen.

Der erste betrifft die Nutzungsrechte. Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes, und Werke im Sinne des Gesetzes sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen [8, 9]. Nach § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich ein Nutzungsrecht erstreckt, wenn die Nutzungsarten bei der Einräumung nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind [4]. Soll ein Text auch im Newsletter, als PDF oder in gekürzter Form auf anderen Kanälen erscheinen, sollte das deshalb ausdrücklich vereinbart sein. Dazu gehört die Frage der Namensnennung: Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk und kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist [7].

Der zweite betrifft bezahlte Inhalte. Entsteht ein Beitrag für ein anderes Unternehmen, etwa gegen Bezahlung oder eine andere Gegenleistung, hält das Briefing fest, ob und wie er gekennzeichnet wird. Nach § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens liegt nach Satz 2 ein kommerzieller Zweck nicht vor, wenn der Handelnde für die Handlung von dem fremden Unternehmen kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung erhält oder sich versprechen lässt. Nach Satz 3 wird der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung vermutet, es sei denn, der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat [3]. Mehr dazu steht unter Content Marketing und Recht.

Sollen fremde Texte zitiert werden, kann das Briefing an die Regeln erinnern. § 51 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, "sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist" [5]. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist bei Vervielfältigung und Verbreitung in diesen Fällen stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der öffentlichen Wiedergabe nach § 51, etwa auf einer Website, ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 UrhG die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist [6].

Briefings für andere Formate

Die Vorlage ist für Texte gedacht, lässt sich aber anpassen. Bei einem Video kommen Länge, Drehort, Personen vor der Kamera, Untertitel und die Frage hinzu, wer Einwilligungen für Aufnahmen einholt. Ein Newsletter-Briefing nennt Betreffzeile, Vorschautext, den einen Link, auf den es ankommt, und den Versandtermin. Für eine Case Study gehören Ansprechpartner beim Kunden, die Zahlen, die er freigeben muss, und der Weg zur schriftlichen Zustimmung ins Briefing. Wie diese Formate im Einzelnen aufgebaut sind, zeigen die Ratgeber im Bereich Formate.

Typische Lücken im Briefing

Nach Einschätzung der Redaktion scheitern viele Briefings an fehlenden Angaben. Häufig fehlt das Ziel, oder es steht nur ein Thema da. Dann schreibt jeder Autor einen anderen Text, und alle sind formal richtig. Oft fehlt auch die Angabe, wer freigibt: Am Ende melden sich drei Abteilungen mit widersprüchlichen Wünschen. Nach Einschätzung der Redaktion lohnt es sich, im Briefing genau eine Person für die fachliche und eine für die sprachliche Freigabe zu nennen.

Eine weitere Lücke sind Quellen. Ohne Vorgabe greifen Autoren auf das zurück, was die Suche zuerst zeigt, und das sind oft andere Ratgeber statt der Originalquelle. Im Briefing hilft schon ein Satz wie "Zahlen nur aus amtlicher Statistik oder Studien mit Methode".

Wird ein Entwurf mit KI-Werkzeugen erstellt, gilt das Briefing genauso. Es liefert dann die Vorgaben, an denen der Entwurf geprüft wird. Wie du solche Texte prüfst, steht unter KI-Texte prüfen und überarbeiten.

Vom Briefing zur Freigabe

Abgestimmt wird das Briefing vor dem Schreiben. Bei neuen Autoren oder schwierigen Themen lohnt ein kurzes Gespräch, in dem offene Fragen geklärt werden. Ändert sich während der Recherche etwas Grundlegendes, etwa weil eine Quelle eine andere Antwort gibt als erwartet, wird das Briefing angepasst.

Ein Mann in den Vierzigern reicht einer Frau in den Dreißigern in einem ruhigen Büro eine schlichte Mappe über den Tisch
Bild: KI-generiert

Bei der Abgabe dient das Briefing als Prüfliste: Ist das Ziel erreicht, sind die Kernaussagen enthalten, stimmen Quellen und Umfang, sind Kennzeichnung und Rechte geklärt? Was im Briefing nicht stand, kann bei der Freigabe nur als Wunsch für die nächste Fassung gelten.

  1. Organisation Hilfreiche, vertrauenswürdige, nutzerorientierte Inhalte erstellen. Google Search Central. Stand 07.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  2. Organisation Startleitfaden zur Suchmaschinenoptimierung (SEO). Google Search Central. Stand 18.12.2025. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5a Irreführung durch Unterlassen. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 31 Einräumung von Nutzungsrechten. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 51 Zitate. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 63 Quellenangabe. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 13 Anerkennung der Urheberschaft. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 7 Urheber. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 2 Geschützte Werke. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.